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Voraussetzungen für eine Kur

Ihr Arzt / Ihre Ärztin muss Ihre Kurbedürftigkeit in einem detaillierten, aussagefähigen Attestfeststellen.Dabei ist wichtig, dass Ihre gesundheitlichen Probleme in direktem Zusammenhang mit den Belastungen durch Ihre alltägliche Verantwortung für die Familie stehen bzw. die Erfüllung Ihrer familiären Verpflichtungen durch Ihr Krankheitsbild erschwert wird. Die Kur kann als Vorsorgemaßnahme (§ 24 SGB V) oder als Rehabilitationsmaßnahme (§ 41 SGB V) verordnet werden.

Achtung: Beide Formen gibt es speziell für Mütter bzw. für Mütter oder Väter gemeinsam mit ihren Kindern nur als Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenkassen und nicht etwa bei der Rentenversicherung! Man sollte sie demnach ganz gezielt bei der Krankenkasse beantragen.

Für Privatversicherte gelten ihre jeweiligen Vertragsklauseln; die Bedingungen der Beihilfe sind unter www.dienstleistungszentrum.de zu finden.

Ihr Kind kann bei entsprechender Diagnose und Verordnung ebenfalls als behandlungsbedürftiger Patient oder aber, z. B. aufgrund seines geringen Alters, einer fehlenden Betreuungsmöglichkeit oder besonderen Familiensituation als Begleitperson an der Kur teilnehmen. In jedem Fall wird es mit Ihnen gemeinsam untergebracht und verpflegt sowie in der Kurklinik pädagogisch betreut.

Falls Sie allein zur Kur fahren, kann für die Versorgung von Kindern unter 12 Jahren zuhause eine Familienpflege bei der Krankenkasse beantragt werden.

Das weitere Antragsverfahren:
Ihr Antrag mit dem ärztlichen Attest und Ihrer eigenen Schilderung der persönlichen und gesundheitlichen Situation wird von Ihrer Krankenkasse überprüft, die über die Kostenübernahme für die Kurmaßnahme entscheidet.

Erst nach einer Zusage kann ein Platz in einer Kurklinik verbindlich reserviert werden.

Sie müssen einen Eigenanteil von € 220.- im Voraus an die Kurklinik entrichten oder aber, bei geringem Einkommen und bereits ausreichend geleisteten Zuzahlungen im laufenden Kalenderjahr, einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung bei Ihrer Krankenkasse stellen.

Im Fall einer Ablehnung Ihres Kurantrags haben Sie die Möglichkeit, durch Einlegen eines Widerspruchs die Entscheidung doch noch zum Positiven zu wenden.
Der Abstand zu einer vorangegangenen Kurmaßnahme muss im Normalfall mindestens vier Jahre betragen.

Diplom-Sozialpädagogin (BA)
Sozial- und Lebensberatung/Kurberatung